Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 418 Tragung der Beiträge zur Arbeitsförderung bei Beschäftigung älterer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/418#abs-1 (1) Arbeitgeber, die ein Beschäftigungsverhältnis mit einer zuvor arbeitslosen Person, die das 55. Lebensjahr vollendet hat, erstmalig begründen, werden von der Beitragstragung befreit. Die versicherungspflichtig beschäftigte Person trägt die Hälfte des Beitrages, der ohne die Regelung des Satzes 1 zu zahlen wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%203/418#abs-2 (2) Vom 1. Januar 2008 an ist Absatz 1 nur noch für Beschäftigungsverhältnisse anzuwenden, die vor dem 1. Januar 2008 begründet worden sind.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 418 SGB III →
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Nach Gewicht
- LSG NRW, 09.03.2004 – L 1 AL 67/02
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 – 2 Sa 195/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 – 2 Sa 198/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 – 2 Sa 192/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 – 2 Sa 193/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 – 2 Sa 194/15
Zuletzt entschieden
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 – 2 Sa 197/15
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 23.02.2016 – 2 Sa 200/15
- BSG, 26.05.2004 – B 12 AL 4/03 RZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 418 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 418 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4607)
BGBl. 2002 I S. 4607
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20.06.2002 Ausfertigung
§ 418 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 20. Juni 2002 (BGBl. I 1946)
BGBl. 2002 I S. 1946
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